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Café im Wohngebiet | Aktuell 2016/08

Café im Wohngebiet muss Einschränkungen hinnehmen

Die Eigentümerin eines in einem Allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnhauses mit großem Gartengrundstück erhielt vom zuständigen Landratsamt die Genehmigung zur Nutzungsänderung. Danach sollte es ihr gestattet sein, in dem Gebäude ein Tagescafé zu betreiben. Dafür durfte sie auch die Terrasse und den Garten nutzen, wobei die täglichen Öffnungszeiten von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgesetzt waren.

Gegen diesen Bescheid hat die Grundstücksnachbarin durch unsere Kanzlei Klage zum Verwaltungsgericht erheben lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Gästebewirtung im Garten sahen wir das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil gerade an schönen Tagen der eigene Garten künftig nicht mehr als Ruhe- und Erholungsraum genutzt werden konnte, wenn er Gaststättenlärm (Unterhaltungen, Lachen, Klappern von Geschirr, Rufe nach der Bedienung usw.) vom Nachbargrundstück ausgesetzt sein würde. Dies fiel umso mehr ins Gewicht, weil auf der Vorderseite des Wohnhauses der Mandantin eine viel befahrene Bundesstraße vorbeiführte und die Hausbewohner deswegen in besonderer Weise auf einen ruhigen Gartenbereich angewiesen waren.

In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Meinung vertreten, dass ein Café städtebaulich zwar in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, im konkreten Fall aber durch die Genehmigung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde und zwar auch dann, wenn die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Denn dadurch, dass der bisher ruhige Gartenbereich dem Bewirtungslärm ausgesetzt werde, sei der soziale Wohnfrieden gestört. Aufgrund dieser Hinweise war die Bauherrin mit einer Beschränkung ihrer Genehmigung einverstanden. Im Rahmen eines Vergleiches wurde festgelegt, dass die Öffnungszeiten täglich lediglich bis 18:00 Uhr sein durften. Außerdem wurde am letzten Wochenende eines jeden Monats die Terrassennutzung untersagt und die Betreiberin verpflichtete sich, Vorkehrungen zu treffen, die eine Nutzung des weiteren Gartens durch die Gäste verhinderte. Unsere Mandantin war mit dieser Lösung einverstanden, weil sie gerade durch die Beschränkungen die Gefahr gebannt sah, dass sich das benachbarte Grundstück schleichend zu einem Biergarten mit weit höherem Störpotential entwickelt.

Helmut Müller

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