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Aktuell 2017/02

Reichweite der „Symptom-Rechtsprechung“

Wie weit die sog. Symptom-Rechtsprechung des BGH im Einzelfall reichen kann, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des OLG Naumburg vom 05.08.2016 (Az.: 7 U 17/16).

Unter Bezugnahme auf die Symptom-Rechtsprechung des BGH umfasst eine Mängelanzeige nach Auffassung des Gerichts die Ursache der gerügten Mängel vollumfänglich und kann sich daher auch auf Bereiche erstrecken, in denen eine Mangelerscheinung bisher noch nicht angezeigt worden ist. Daher hat das OLG Naumburg entschieden, dass bei in einem Neubau gerügten Feuchtigkeitsschäden automatisch auch Mängel am angrenzenden Altbau mitumfasst sind, soweit diese auf die gleiche Mangelursache zurückzuführen sind.

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