Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
In unserer Kanzlei sind zwei Anwälte tätig. Erfahren Sie mehr.
Aktuelles aus unserer Kanzleitätigkeit: Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks am Ortsrand
Nahezu 10 Jahre dauerte ein Verfahren, in dem unsere Kanzlei einen Bauherrn vertrat, der ein am Ortsrand gelegenes Grundstück mit einem Wohnhaus bebauen wollte.
Die Baugenehmigungsbehörde hatte den Antrag mit dem Argument abgelehnt, das Grundstück sei dem „Außenbereich“ zuzuordnen, und das Bauvorhaben deshalb nicht genehmigungsfähig. Während das Verwaltungsgericht Augsburg noch dieser Ansicht folgte und die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abwies, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in 2. Instanz unter Aufhebung des ursprünglichen Urteils dem Kläger jetzt Recht gegeben (BayVGH, U. v. 09.02.2016, 15 B 14.2139). Zwar gelte der Grundsatz, dass der Bebauungszusammenhang und damit die Möglichkeit zur Bebauung eines Grundstücks am letzten bestehenden Baukörper ende, doch könnten es besondere Geländeverhältnisse rechtfertigen, auch eine daran anschließende noch unbebaute Fläche dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen, wenn optisch wahrnehmbare Besonderheiten den Eindruck der Zugehörigkeit der noch unbebauten Fläche zum Bebauungszusammenhang des Ortes vermitteln.
Im konkreten Fall war das Grundstück auf der dem Dorf abgewandten Seite von einem Wald mit hohem Baumgestand eingerahmt, was den Eindruck erweckte, das Grundstück gehöre optisch mehr zu den bebauten Grundstücken in der Nachbarschaft als zum nicht bebauten Außenbereich. Auch eine Straße, die zwischen dem Baugrundstück und den gegenüber liegenden Hausgrundstücken verlief, konnte diesen Eindruck nicht in Frage stellen, weil sie von ihrer Breite und ihrem Verkehrsaufkommen her, keine optische Zäsur bildete.
Durch die zu Unrecht verweigerte Genehmigung und die dadurch mehrere Jahre verzögerte Bauausführung ist dem Mandanten ein erheblicher Schaden entstanden, der ihm vom Freistaat Bayern ersetzt werden muss.
Helmut Müller