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Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
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Das seit dem 13.06.2014 geltende neue Widerrufsrecht und seine möglichen Auswirkungen auf Werkunternehmer
Zunächst sei klarstellend darauf hingewiesen, dass sämtliche Neuerungen im Widerrufsrecht grundsätzlich nur für diejenigen Verträge Anwendung finden, die nach dem 13.6.2014 abgeschlossen wurden.
Auch ist vorab klarzustellen, dass die Vorschriften des Widerrufsrechts nur auf Verbraucherverträge anzuwenden sind.
I. Relevante Neuerungen aus Sicht der Werkunternehmer
Aufgrund der Änderungen des Widerrufsrechts und insbesondere der Einführung des § 312 g BGB ist das Widerrufsrecht für Verbraucher nunmehr auf eine Vielzahl von Bauverträgen anwendbar, was sich aus folgendem ergibt:
a) Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 312 b BGB)
Wie sich aus § 312 b BGB entnehmen lässt, wird den Verbrauchern nunmehr ein Widerrufs-recht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge eingeräumt. Dabei ist zu beachten dass der Begriff des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages weit und zu Gunsten des Verbrauchers auszulegen ist. So ist von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag selbstverständlich dann auszugehen, wenn der Bauvertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort abgeschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Jedoch liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag auch dann vor, wenn der Bauvertrag zwar in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen wird, der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde.
b) Widerrufsrecht im Falle eines Fernabsatzvertrages (§ 312 c BGB)
Des Weiteren wird dem Verbraucher ein Widerrufsrecht für sogenannte Fernabsatzverträge eingeräumt. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Werkunternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Fernkommunikationsmittel sind dabei sämtliche Kommunikationsmittel, die während des Vertragsabschlusses bzw. der Vertrags-verhandlungen zwischen dem Werkunternehmer und dem Verbraucher eingesetzt werden, ohne dass beide Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sein müssen.
Dies kann beispielsweise auch bedeuten, dass ein Bauvertrag, der dem Verbraucher per Telefax oder per E-Mail übermittelt wird, von diesem unterzeichnet und zurückgesendet wird, als Fernabsatzvertrag zu qualifizieren ist und der Verbraucher daher ein Widerrufsrecht hat.
II. Vom Widerrufsrecht ausgeschlossene Verträge
Kein Widerrufsrecht besteht für Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden (vgl. § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Diesbezüglich sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Grenze der „Erheblichkeit" wiederrum weit zu Gunsten des Verbrauchers auszulegen ist.
III. Rechtsfolgen
Wird dem Verbraucher ein Widerrufsrecht für den jeweiligen Bauvertrag eingeräumt, hat der Werkunternehmer den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren. Kommt der Werkunternehmer dem nicht nach, so kann der Verbraucher den bestehenden Bauvertrag binnen einer Frist von einem Jahr jederzeit widerrufen mit der Folge, dass der bestehende Bauvertrag nicht nur entsprechend rückabzuwickeln ist, sondern darüber hinaus aus Sicht des Werkunternehmers gar die Gefahr besteht, dass der Unternehmer seinen Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verliert, sofern er den Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt hat.
Abschließend dürfen wir darauf hinweisen, dass es sich hierbei lediglich um eine Kurzinformation betreffend die Neuerungen im Widerrufsrecht handelt.
Sollte darüber hinaus weiterer Aufklärungsbedarf bestehen, so stehen wir gerne jederzeit für etwaige Rückfragen zur Verfügung.