Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
In unserer Kanzlei sind zwei Anwälte tätig. Erfahren Sie mehr.
Anforderungen an die Darstellung des neu errechneten Einheitspreises bei einer Preisanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B
Zunächst ist zu beachten, dass § 2 Abs. 5 VOB/B allein keine taugliche Rechtsgrundlage eines geänderten oder zusätzlichen Vergütungsanspruchs ist. Bei § 2 Abs. 5 VOB/B handelt es sich lediglich um eine Rechtsfolgenregelung, welche als Rechtsgrundlage für einen geänderten/zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers stets eine Änderung des Bauentwurfs oder sonstige Anordnung des Auftraggebers voraussetzt.
Das Recht des Auftraggebers, einseitig Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 VOB/B.
Werden nun durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr – oder Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine derartige Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch nicht zu Stande, so muss im Zweifel ein Gericht auf Grundlage des § 2 Abs. 5 VOB/B über den neu zu bildenden Preis entscheiden.
Macht nunmehr der Auftragnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B einen zusätzlichen Vergütungsanspruch geltend, so sind unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen an die Darstellung des seitens des Auftragnehmers neu gebildeten Preises zu stellen:
Erforderlich ist ein schlüssiger Vortrag der Mehr – oder Minderkosten, die sich aus der Änderung des Bauentwurfs ergeben. Insbesondere genügt die Darlegung lediglich erhöhter Kosten einzelner Elemente der Preisgrundlage nach der Rechtsprechung des BGH nicht, da es an einer erforderlichen Mehr – und Minderkostenberechnung mangelt. Vielmehr ist der Mehrvergütungsanspruch bzw. der neugebildete Preis anhand einer Vergleichsrechnung zwischen dem alten Preis ohne Änderung des Bauentwurfes und dem neuen Preis mit Änderung des Bauentwurfes und unter Berücksichtigung der hierdurch bedingten Mehr – und Minderkosten darzustellen.
Entscheidend für eine prüffähige und schlüssige Darstellung des Mehrvergütungsanspruchs ist daher die vorgenannte Vergleichsrechnung.
Darin muss der ursprünglich vereinbarte Preis in seine Bestandteile unter Offenlegung der Urkalkulation aufgeschlüsselt werden. Sodann sind diejenigen Preisbestandteile, die infolge der Änderung des Bauentwurfs im Vergleich zur Kalkulation geändert sind, den neuen Preisbestandteil gegenüberzustellen.
Erfolgt eine derartige Vergleichsrechnung nicht, ist die Schlussrechnung des Auftragnehmers nach Rechtsprechung des BGH nicht prüffähig, mit der Folge, dass eine auf eine derartige Schlussrechnung gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen wird, vgl. BGH, Urteil vom 20.8.2009, Az. VII ZR 205/07.