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Einwendungsfrist aus § 556 Abs. 3 S. 5 BGB auch für in der Betriebskostenabrechnung zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen anwendbar
Gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 BGB hat der Mieter Einwendungen gegen die seitens des Vermieters erfolgte Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung des Vermieters nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, vgl. § 556 Abs. 3 S. 6 BGB.
Mit Urteil vom 27.5.2016 hat das Landgericht München nunmehr entschieden, dass diese Einwendungsfrist auch dann Anwendung findet, wenn der Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung die seitens des Mieters bereits geleisteten Vorauszahlungen fehlerhaft – in diesem Fall zu niedrig – berücksichtigt. Obwohl der Mieter höhere Vorauszahlungen geleistet hat, als diese vom Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung eingestellt wurden, kann der Mieter nach Ablauf der Einwendungsfrist keine Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung mehr geltend machen. Auch ein Berufen des Vermieters auf den Ablauf der Einwendungsfrist ist nach den Ausführungen des LG München nicht als treuwidriges Verhalten einzustufen.
Darüber hinaus hat das LG München festgehalten, dass fehlerhaft eingestellte Vorauszahlungen die Betriebskostenabrechnung zwar materiell fehlerhaft machen, diese materielle Fehlerhaftigkeit jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt.
Landgericht München, Urteil vom 27.5.2016, Az. 31 S 1387/16