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Geänderte Rechtssprechung | Aktuell 2016/08

BGH ändert Rechtsprechung zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

Etwas überraschend hat der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr entschieden, dass eine Photovoltaikanlage, die auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich aufgebracht worden ist und mit dem Dach der Halle fest verbunden ist, als „Bauwerk“ zu qualifizieren ist und demnach die verlängerte Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung findet.

Damit weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung womöglich gänzlich ab. Noch im Jahr 2013 hatte der VIII. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 9.10.2013 (BGH, Az. VIII ZR 318/12) zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass Gewährleistungsansprüche des Käufers einer Photovoltaikanlage, die seitens des Käufers auf einem bereits vorhandenen Dach einer Scheune aufgebracht worden ist, nicht der 5-jährigen Gewährleistungsfrist, sondern lediglich der 2-jährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen.

Allerdings knüpft der BGH seine neue Rechtsprechung u.a. an die Voraussetzung, dass die Photovoltaikanlage in das Gebäude fest eingefügt worden ist und darüber hinaus dem Zweck des Gebäudes dient. Dies dürfte bei einer Vielzahl von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen jedoch unproblematisch der Fall sein. Durchaus spannend ist daher die Frage, wie die Rechtsprechung hierauf reagieren wird und ob der BGH auch bei ähnlich gelagerten Fällen zukünftig diese Rechtsprechung nochmals bestätigen wird.

Vgl. Urteil des BGH vom 02.06.2016, Az.: VII ZR 348/13

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