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BGH bekräftigt Symptom-Rechtsprechung
Mit Urteil vom 24.08.2016 hat der BGH nochmals klarstellend bekräftigt, dass es ausreichend ist, wenn der Auftraggeber lediglich die mit einem Mangel einhergehenden Symptome bezeichnet. Dies selbst dann, wenn die Symptome nur an einigen wenigen Stellen eines Gebäudes sichtbar sind, der Mangel aber das ganze Gebäude betrifft.
Dem Urteil des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen einer Undichtigkeit einer weißen Wanne am streitgegenständlichen Gebäude dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entgegen gehalten hat.
Während das OLG Braunschweig in der Berufungsinstanz noch entschieden hatte, dass ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf das gesamte Gebäude deshalb verjährt sei, da eine rechtzeitige Mängelrüge seitens des Auftraggebers nur bezüglich der Bereiche der Tiefgarage und der Aufzugschächte vorliege, hat der BGH unter Anwendung der sog. Symptom-Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt, dass ein Mangel ausreichend bezeichnet ist, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt.
„In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werkes in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst.“
Vgl. Urteil des BGH vom 24.08.2016, Az. VII ZR 41/14