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Nachzahlung der rückständigen Miete innerhalb der Schonfrist führt bei einer ordentlichen Kündigung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung
Der BGH weist in seinem Urteil vom 20.07.2016 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass dem Mieter ein Nachholrecht zur Zahlung der rückständigen Miete nicht zusteht, wenn der Vermieter neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung erklärt hat.
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der dem Mieter im Falle einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges die Möglichkeit einräumt, eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung durch Nachzahlung der fälligen Miete binnen einer Frist von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs herbeizuführen, ist im Falle einer hilfsweisen erklärten ordentlichen Kündigung nicht anzuwenden und zwar – so der BGH – weder direkt, noch analog.
Vgl. BGH Urteil vom 20.07.2016, Az. VIII ZR 238/15