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Keine Vergemeinschaftung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Beschluss der WEG
Nach einer jüngsten Entscheidung des Landgericht München (Urteil vom 07.04.2016, Az. 36 S 17586/15 WEG) hat eine WEG keine Ausübungsbefugnis für einen Beschluss über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Aufgrund des individualvertraglichen Charakters der Abnahmeverpflichtung fehlt es einer WEG an einer Beschlusskompetenz zur Vergemeinschaftung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Ein entsprechender Beschluss der WEG, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die WEG erklärt wird, ist folglich nichtig.