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Aktuell 2017/05

Keine Mängelrechte vor Abnahme!

Die lange Zeit umstrittene Frage, ob der Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB vor oder erst nach der Abnahme geltend machen kann, hat der BGH nunmehr in gleich drei aufeinanderfolgenden Urteilen entschieden:

  • BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 193/15
  • BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 295/15
  • BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 301/13

Die doch etwas überraschende Antwort des BGH: Grundsätzlich nein!

Nach Auffassung des BGH können Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme geltend gemacht werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Die Entscheidungen des BGH kommen auf den ersten Blick überraschend. Will der Besteller zukünftig einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung geltend machen, scheint er gezwungen, sehenden Auges die Abnahme des mangelhaften Gewerkes zu erklären.

Inhaltlich sind die Entscheidungen des BGH dagegen weit weniger spektakulär, als der erste Anschein dies vermuten lässt. Insbesondere ist der Besteller vor der Abnahme nicht vollkommen schutzlos gestellt. Vielmehr steht ihm auch vor der Abnahme der Erfüllungsanspruch zu, der die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat. Diesen Anspruch kann der Besteller auch einklagen. Ebenso hat er die Möglichkeit, den Unternehmer nach Fristsetzung auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch zu nehmen.

Für zukünftige Verfahren sind die Entscheidungen des BGH dennoch spannend. Es bleibt allen voran abzuwarten, welche Rolle der vor Abnahme bestehende Erfüllungsanspruch zukünftig bei gerichtlichen Verfahren einnehmen wird.

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