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Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
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Zur Vertretungsmacht eines Bürgermeisters: BGH VII ZR 49/16
Die organschaftliche Vertretungsmacht des 1. Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist laut einem Urteil des BGH vom 01.06.2017 allumfassend und unbeschränkt.
Folglich wird eine Gemeinde durch Rechtshandlungen des 1. Bürgermeisters auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn dieser hierfür nicht die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.
Aus einer Auslegung der einschlägigen Normen der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern ergibt sich eine umfassende Vertretungsmacht des 1. Bürgermeisters im Außenverhältnis.
Die oftmals bestehende Unsicherheit, bis zu welcher Höhe der 1. Bürgermeister Verträge mit Wirkung für und gegen die Gemeinde abschließen kann, dürfte mit diesem Urteil des BGH weitgehend beseitigt sein. Allen voran spielt es nach Auffassung des BGH nämlich keine Rolle, ob der 1. Bürgermeister im Innenverhältnis zur Vornahme der entsprechenden Rechtshandlung berechtigt ist. Einzig und allein entscheidend ist das Außenverhältnis. Im Außenverhältnis ist der Bürgermeister laut Auffassung des BGH umfassend zur Vertretung berechtigt.
vgl. BGH Urteil vom 01.06.2017, Az. VII ZR 49/16