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Grundsatzentscheidung zum Maklerrecht: Vorsicht bei Immobilienanzeigen!
In seinen Grundsatzentscheidungen vom 05.10.2017 (Az. I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17) hat der BGH entschieden, dass ein Immobilienmakler verpflichtet ist, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in eine Immobilienanzeige mit aufzunehmen.
Liegt ein Energieausweis vor, müssen in der Immobilienanzeige die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs angeführt werden
Eine solche Verpflichtung ergibt sich nach Auffassung des BGH zwar nicht aus § 3 a UWG i.V.m. § 16 a EnEV. Der Immobilienmakler ist nicht Adressat der in § 16 a EnEV geregelten Informationspflicht.
Jedoch ist der Immobilienmakler nach § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU angehalten, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Immobilienanzeige aufzunehmen. Verstößt der Immobilienmakler hiergegen, besteht gegebenenfalls ein Unterlassungsanspruch.
Bevor zukünftig Immobilienanzeigen geschaltet werden, sollte sich jeder Makler also nach dem Vorliegen eines Energieausweises erkundigen und die nötigen Angaben in die Anzeige mit aufnehmen. Anderenfalls läuft der Makler Gefahr, von Dritten (z.B. Mitkonkurrenten) auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, was nicht zuletzt auch mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.