Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
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Aus dem Architektenrecht: Der Architekt haftet auch neben einem Sonderfachmann
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Rahmen einer zurückgewiesenen Nichtzulassungs-beschwerde ein Judikat des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2015 (Urt. v. 10.11.2015 - 15 U 82/15), wonach ein Architekt für die fehlerhafte Materialauswahl eines Sonderfachmanns haftet, wenn er selbst in der Lage war, die fehlerhafte Auswahl anhand der Produktdatenblätter zu erkennen.
IBR 2018, 2215