Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
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Aus dem Architektenrecht: Die fehlende Schriftform der Honorarvereinbarung - ein Dauerbrenner
Eine schriftliche Honorarvereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1 HOAI 2009 setzt eine den Urkundentext abschließende, wirksame Unterschrift gem. § 126 BGB beider Vertragsparteien voraus. Fehlt es daran - etwa weil nur mit einem Kürzel (Anfangsbuchstaben des Namens) unterschrieben wurde - gilt die unwiderlegliche Vermutung des § 7 Abs. 5 HOAI 2009.
Zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde des BGH vom 19.07.2017 - VII ZR 13/17