Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
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Keine „Rundum-Untersuchung“ im Rahmen von § 377 HGB erforderlich
Die Untersuchungsobliegenheit des Käufers nach § 377 HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Entscheidend ist vor allem, was dem Käufer im Einzelfall an Untersuchung zugemutet werden kann. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Als Anhaltspunkt für die Grenzen der Zumutbarkeit dienen der erforderliche Kosten – und Zeitaufwand sowie die dem Käufer zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten. Eine allumfassende „Rundum – Untersuchung“ auf alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel ist demnach nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 06.12.2017, Az.: VIII ZR 245/16