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Adresse

Maximilianstr. 14
86150 Augsburg
T: 0821 90 766 30
F: 0821 90 766 55

Aktuell 2018/01

Keine „Rundum-Untersuchung“ im Rahmen von § 377 HGB erforderlich

Die Untersuchungsobliegenheit des Käufers nach § 377 HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Entscheidend ist vor allem, was dem Käufer im Einzelfall an Untersuchung zugemutet werden kann. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Als Anhaltspunkt für die Grenzen der Zumutbarkeit dienen der erforderliche Kosten – und Zeitaufwand sowie die dem Käufer zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten. Eine allumfassende „Rundum – Untersuchung“ auf alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel ist demnach nicht erforderlich.

BGH, Urteil vom 06.12.2017, Az.: VIII ZR 245/16

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