Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
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Aus dem privaten Baurecht: Das erforderliche Spezialwissen des planenden Bauunternehmers
Übernimmt ein Bauunternehmer Planungsverantwortung, ist er dazu verpflichtet, die Leistungsvorgaben des Auftraggebers, alle behördlichen Vorgaben und die Vorgewerke bzw. bauseitigen Umstände auf die Funktionstauglichkeit des von ihm vertraglich übernommenen Gewerks zu überprüfen. Ist er hierzu mangels Sachkunde nicht in der Lage, hat er sich den erforderlichen Sachverstand zu verschaffen. Hat er sogar die Planungspflicht übernommen, kommt dies v.a. durch die Beauftragung eines geeigneten Sonderfachmanns in Betracht.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2017 - 22 U 41/17