Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
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Aus dem Maklerrecht: Die stillschweigende Provisionsabrede
Zwischen Makler und Auftraggeber kann es auch durch schlüssiges Verhalten zu einer sog. stillschweigenden Provisionsabrede kommen. Hierfür ist erforderlich, dass der Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Makler des Kaufinteressenten sein will. Ein passendes Instrument hierfür ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen, das der Makler auch schon vor dem ersten Kontakt mit dem Käufer erklären kann, beispielsweise in einem Internetinserat. In diesem Fall muss der Interessent von einer Provisionspflicht und der Makler vom Abschluss eines Vertrags ausgehen, wenn der Interessent unter Bezugnahme auf das Inserat auf den Makler zukommt.