Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
In unserer Kanzlei sind zwei Anwälte tätig. Erfahren Sie mehr.
Aus dem WEG Recht und aus dem privaten Baurecht: Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter des Bauträgers möglich
Es bleibt dabei: Ein vom Bauträger eingesetzter Erstverwalter kann keine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklären. Eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Erwerbervertrages, die die Abnahme durch einen vom Bauträger eingesetzten Erstverwalter ermöglicht, ist wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S.1 BGB) unwirksam. Eine auf Grundlage dieser Regelung erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums führt nicht zum Beginn der Verjährungsfrist für etwaige Mängel am Gemeinschaftseigentum