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Maximilianstr. 14
86150 Augsburg
T: 0821 90 766 30
F: 0821 90 766 55

Aktuell 2018/05

Aus dem WEG Recht und aus dem privaten Baurecht: Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter des Bauträgers möglich

Es bleibt dabei: Ein vom Bauträger eingesetzter Erstverwalter kann keine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums erklären. Eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Erwerbervertrages, die die Abnahme durch einen vom Bauträger eingesetzten Erstverwalter ermöglicht, ist wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S.1 BGB) unwirksam. Eine auf Grundlage dieser Regelung erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums führt nicht zum Beginn der Verjährungsfrist für etwaige Mängel am Gemeinschaftseigentum



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