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Aktuell 2018/05

Aus dem Maklerrecht: Provisionsanspruch trotz unvollständiger Maklerleistung

Die vom Nachweismakler zu erbringende Leistung besteht in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Gemeint ist damit eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden, durch die dieser in die Lage versetzt wird, Verhandlungen mit der anderen Partei des Hauptvertrages aufzunehmen. Dafür ist es in der Regel notwendig, dass der Makler seinem Kunden den vollständigen Namen und die Anschrift derjenigen Person, die als Vertragspartner des Hauptvertrages in Betracht kommt und mit der die entsprechenden Verhandlungen geführt werden können, nennt.

Der Provisionsanspruch des Nachweismaklers kann unter gewissen Umständen aber auch bei unvollständiger Maklerleistung entstehen. Ein ausreichender Nachweis i.S.d. § 652 Abs. 1 BGB, der die Vergütungspflicht für die Maklerleistung entstehen lässt, kann auch dann vorliegen, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners nicht mitgeteilt hat. Die Namhaftmachung ist demnach entbehrlich, wenn bei der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen notwendig sind, z.B. weil die Anschrift des Verkäufers mit der örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt.

Insoweit ist maßgeblich, dass mit der Preisgabe aller erforderlichen Daten des nachgewiesenen Objekts die wesentliche (geldwerte) Leistung des Maklers bereits erbracht ist, und dass die Ermittlung des Eigentümers „am Makler vorbei“ für einen zahlungsunwilligen Maklerkunden ein Leichtes sein kann.

In diesen Fällen ist aber folgendes zu beachten: Der Makler trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass trotz unvollständiger Maklerleistung ein Fall gegeben ist, in dem eine Provisionspflicht ausnahmsweise besteht.

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.03.2018, Az. 19 U 179/17

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