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Aktuell 2018/08

Aktuelles aus der Rechtsprechung: Ein Gerüstbauer ist kein „Unternehmer eines Bauwerks“

Bei einem Bauwerk handelt es sich um eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Dabei muss die Sache mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden sein.

In Bezug auf die Eigenschaften eines Gerüsts (aber auch bei Lastenaufzügen und Schutzvorrichtungen) verneint das Kammergericht Berlin diese Voraussetzungen, denn Gerüste, Lastenaufzüge und Schutzvorrichtungen dienen von Anfang an nur einem vorübergehenden Zweck, so dass nicht von einer festen Verbindung im Sinne der oben genannten Definition ausgegangen werden könne.

Somit kann ein Gerüstbauer keine Sicherungshypothek nach § 650e BGB und vor allem auch keine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB für seine Forderungen aus dem Werkvertrag verlangen kann, denn diese Vorschriften sind nur für den Unternehmer eines Bauwerks anwendbar.

Kammergericht, Urt. v. 13.7.2018, Az. 7 U 126/17

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