Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
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Vergütung auch ohne Auftrag
Erbringt der Auftragnehmer für den Bauherrn Leistungen, zu denen er weder wirksam beauftragt noch in anderer Weise verpflichtet war, kann er dafür unter gewissen Voraussetzungen trotzdem eine Vergütung fordern. Nach den Vorschriften über die sog. Geschäftsführung ohne Auftrag kann ein Auftragnehmer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die von ihm erbrachten Leistungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Bauherrn entsprechen. Zwar ist es stets eine Einzelfallentscheidung, ob auftragslos erbrachte Leistungen im Interesse des Bauherrn sind. Das OLG Karlsruhe bejaht diese Voraussetzung jedenfalls dann, wenn die Geschäftsbesorgung (also die Leistung des Auftragnehmers) für den Bauherrn nützlich - im Ergebnis somit sachlich vorteilhaft - ist. In diesem Fall steht dem Auftraggeber, wenn die ohne Auftrag erbrachten Leistungen zu seinem Gewerbe gehören, ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.
Dies kann beispielsweise angenommen, wenn sich - wie im Fall des OLG Karlsruhe – im Zuge des Bauablaufs herausstellt, dass wiederzuverwendendes Aushubmaterial nur außerhalb des Baugrundstücks zwischengelagert werden kann, weil auf der Baustelle selbst kein Platz ist. Dort entschied der Bauunternehmer ohne Abstimmung mit dem Bauherrn, das Aushubmaterial abseits zu lagern. Den hierfür angefallenen Aufwand stellte der dem Bauherrn in Rechnung - und zwar mit Erfolg! Entscheidend war aber, dass der Auftragnehmer nachweisen konnte, dass keine andere (kostengünstigere) Lagermöglichkeit vorhanden war.
Aber Achtung: Trotz dieser aus Auftragnehmersicht günstigen Entscheidung ist Zurückhaltung geboten, wenn es um die Erbringung auftragsloser Leistungen geht. Das Risiko, dass die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen und der Auftragnehmer deshalb keine Vergütung erlangt, ist hoch!
OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.12.2015, Az. 13 U 110/13, bestätigt vom BGH mit Beschluss vom 24.1.2018, Az. VII ZR 7/16