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Aktuell 2019/01

BIM – Building Information Modeling

In der gegenwärtigen zukunftsorientierten Bauwirtschaft ist der Begriff des Building Information Modeling (BIM) so aktuell wie kein anderer.

Aber was genau steckt hinter diesem Begriff? Vereinfacht gesagt beschreibt der Begriff des Building Modeling Information eine spezielle Methode der optimierten Planung und Ausführung von Bauprojekten mithilfe eines mit einer speziellen Software zu erstellenden virtuellen Gebäudemodells. Es handelt sich also um eine spezielle Planungsmethode die gekennzeichnet ist durch die Bearbeitung eines digitalen, in aller Regel dreidimensionalen Gebäudemodells. Dabei soll vor allem die Planungsqualität angehoben werden.

Allerdings wirft die BIM-Planungsmethode zahlreiche Rechtsfragen im Bereich des Architektenvertragsrechts, des allgemeinen Werkvertragsrechts, des Preisrechts der HOAI, der Mängelhaftung sowie schließlich auch noch des Versicherungs- und Urheberrechts auf.

Da es hierzu jedoch (noch) keine Vorgaben des Gesetzgebers und auch sonst wenig Rechtsprechungspraxis gibt, gilt es in erster Linie im Rahmen der Vertragsgestaltung frühzeitig die Grundlage für eine größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen. Besonders im Fokus steht dabei das Verhältnis der BIM-Planungsmethode zum staatlichen Preisrecht der HOAI. Denn ohne vertragliche Vereinbarung können sich gerade hier Spannungsfelder öffnen. So wird die virtuelle Gebäudebearbeitung (BIM) in Anl. 10.1 zu § 34 Abs. 4 HOA I2 1013 zwar als besondere Leistung der Leistungsphase 2 eingestuft. Soweit die Parteien hierfür jedoch keine gesonderte Vergütungspflicht vereinbaren, erwächst hieraus jedoch nicht zwangsläufig auch ein zusätzlicher Zahlungsanspruch des Planers. Vielmehr besteht ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung für den Planer das Risiko, dass seine Leistung im Zusammenhang mit der BIM-Planungsmethode zum einen als von der vertraglich vereinbarten Vergütung vollumfänglich umfasst angesehen werden und zum anderen nicht unter die Mindestsätze der HOAI fällt. Dass das in der Praxis besonders ärgerlich sein kann, zeigt ein Beispiel aus der Rechtsprechung: dort war der Planer in einem vom Landgericht Paderborn zu entscheidenden Sachverhalt damit beauftragt, für ein aus mehreren Bürogebäuden und Logistikhallen bestehendes Bauvorhaben die voraussichtlich anfallenden und benötigten Massen nach der BIM-Methode zu ermitteln und in ein von ihm zu erstellendes virtuelles Gebäudemodell einzuarbeiten. Für diese Leistung war ein Pauschalpreis von gerade einmal 4.629,10 € vereinbart. Diese sehr günstige Pauschale bot der Planer dem Bauherrn offenbar in der Hoffnung an, anschließend mit den Leistungsphasen 6 und 7 nach HOAI beauftragt zu werden. Nach Fertigstellung des Gebäudemodells konnte der Bauherr die darin hinterlegten Massen aber selbst ermitteln und war insoweit auf die Hilfe des Planers nicht mehr angewiesen. In seiner Hoffnung enttäuscht, verlangte der Planer vom Bauherrn eine Vergütung in Höhe der Mindestsätze der HOAI für die Leistungsphase 6 und begründete dies damit, dass er die Leistungsphase 6 durch die Erstellung des virtuellen Gebäudemodells erbracht habe. Vor dem Landgericht Paderborn hatte er mit dieser Begründung aber keinen Erfolg. Das Gericht wies die eingereichte Klage mit Urteil vom 06.07.2017 ab und zwar mit dem Hinweis, dass die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses nach Leistungsphase 6 gem. HOAI weder beauftragt, noch notwendig und damit auch nicht vergütungspflichtig gewesen sei. Die Beauftragung des Planers beinhaltete lediglich die Erstellung eines BIM-Gebäudemodells, für das als besondere Leistung eine Pauschale außerhalb der Mindestsätze der HOAI vereinbart werden könne (vgl. hierzu: LG Paderborn, IBR 2017, 627).

Soweit daher die Erstellung eines BIM-Gebäudemodells nach dem Planungsvertrag Gegenstand der Beauftragung ist, sollte jeder Planer seinen diesbezüglichen Planungsvertrag juristisch überprüfen lassen, um hinterher nicht sprichwörtlich „im Regen zu stehen“.

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