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Ende der Preisfortschreibung auch beim VOB/B-Bauvertrag!
In seinem Urteil vom 08.08.2019 hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, ob sich ein neu zu bildender Einheitspreis bei einer Mengenmehrung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B an den ursprünglich kalkulierten Preisen orientieren muss. Denn schließlich heißt es im Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, dass im Falle einer Mengenüberschreitung von mehr als 10 % ein neuer Einheitspreis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren sei. Da also von Mehr- und Minderkosten die Rede ist, könnte man meinen, dass der vertraglich vereinbarte Einheitspreis nicht gänzlich neu zu bilden ist, sondern anhand einer Fortschreibung der ursprünglich bei Vertragsabschluss kalkulierten Preisbestandteile.
Etwas überraschend sieht der BGH das aber anders. Er entschied nunmehr, dass der jeweilige Einheitspreis bei einer Mengenmehrung von mehr als 10 % gänzlich neu zu bilden ist, und zwar auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge. Kommt es zu einer Mengenmehrung ist der Auftragnehmer also zukünftig nicht mehr an seinen Angebotspreis bzw. seine Kalkulationsgrundlage gebunden. Er kann vielmehr verlangen, dass ein gänzlich neuer Preis gebildet wird, der mit dem, was ursprünglich vereinbart war, nichts mehr zu tun hat! Damit gilt das in der Baupraxis allseits bekannte Zitat „Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ zumindest bei Mengenmehrungen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht mehr. Kommt es zu Mengenmehrungen, kann auch aus einem ursprünglich schlechten Preis ein guter Preis werden und umgekehrt.
BGH, Urteil vom 08.08.2019, Az. VII ZR 34/18