Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
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Erhöhung der Kinderunterhaltssätze sowie des staatlichen Kindergeldes
Alle Jahre wieder erfolgt eine Erhöhung der Kindesunterhaltssätze sowie des staatlichen Kindergeldes. Ab 01.01.2021 gelten grundsätzlich die neuen Sätze gemäß tieferstehender Tabelle:
Die Tabelle hat keine Gesetzkraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist jedoch nicht identisch mit dem Zahlbetrag.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
Das hälftige Kindergeld, ab Januar auf 219 € für das erste und zweite Kind, für das Dritte Kind auf 225 € und für das vierte Kind auf 250 €, wird hälftig verrechnet.
Fließt das staatliche Kindergeld dem berechtigten Elternteil zu, wird der Tabellenunterhalt um das hälftige Kindergeld gekürzt.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 €.
Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnungskosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 €. Darin ist eine Warmmiete bis 550 € enthalten.