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Aktuell 2021/12

Reform des Kaufrechts

Der Bundestag hat am 25.06.2021 das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ beschlossen, welches am 01.01.2022 in Kraft tritt. Es dient der Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771), die wiederum die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG) ablöst. Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen:

  1. Sachmangel
    Nach § 434 I 1 BGB a.F. galt ein Vorrang des subjektiven Mangelbegriffs. Gem. § 434 I BGB n.F. kommt es nun zu einem Gleichlauf von subjektiver und objektiver Beschaffenheit. Jedoch wirkt sich dieser im allgemeinen Kaufrecht nicht aus, da die objektiven Anforderungen gem. § 434 III BGB n.F. nur dann gelten, „soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“. Demnach bleibt es beim Vorrang des subjektiven Mangelbegriffs im allgemeinen Kaufrecht (B2B und C2C)2. Im Verbrauchsgüterkauf (B2C) werden dagegen strengere Anforderungen nach § 476 I 2 BGB an eine Beschaffenheitsvereinbarung gestellt (siehe unten), sodass es dort in den meisten Fällen zu einem Gleichlauf von subjektiver und objektiver Beschaffenheit kommen wird.

  2. Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
    Vor allem im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs hat sich einiges verändert:

    1. Anwendungsbereich
      Nach § 474 I 1 BGB a.F. bedarf des Kaufs einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (B2C). In § 474 I 1 BGB n.F. wird nunmehr „bewegliche“ Sache durch „Ware (§ 241a I BGB) ersetzt.

    2. § 442 BGB
      Gem. § 475 III 2 BGB ist § 442 BGB, der einen Ausschluss der Mängelrechte bei positiver Kenntnis sowie unter Umständen bei grob fahrlässiger Unkenntnis regelt, im Verbrauchsgüterkauf nicht mehr anwendbar.

    3. Fristsetzung bei Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung
      Für den Rücktritt und somit auch das Minderungsrecht wegen § 441 I 1 BGB2 schließt § 475d I BGB die Anwendung der §§ 323 II, 440 BGB im Verbrauchsgüterkauf aus und regelt abschließend, wann eine solche entbehrlich ist. Für den Schadensersatz statt der Leistung gilt dies gem. § 475d II 1 BGB ebenfalls, sodass §§ 281 II, 440 BGB nicht anzuwenden sind.

    4. Verlängerung der Beweislastumkehr
      Gem. § 477 I 1 BGB n.F. wird die Beweislastumkehr auf ein Jahr verlängert. Dies gilt jedoch nicht für den Kauf eines lebenden Tieres gem. § 477 I 2 BGB n.F..

    5. Allgemeine Ablaufhemmung
      Gem. § 438 II BGB beginnt die Verjährung bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit Ablieferung der Sache. Demnach ist die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Käufers vom Mangel gerade nicht entscheidend. Auswirkungen hat dies, wenn dem Käufer erst kurz vor Ende der Verjährung ein Mangel auffällt und die effektive Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte in Frage steht.3 Hier setzt § 475e III BGB an und gewährt eine sog. allgemeine Ablaufhemmung4 , d.h. die Verjährung wird pauschal um vier Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat, verlängert.

    6. Ablaufhemmung bei Nacherfüllung
      Vergleichbar zu § 475e III BGB ist § 475d IV BGB, der eine Ablaufhemmung für die Nacherfüllung regelt: Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Verlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde. Hierdurch soll erreicht werden, dass nicht mehr entscheidend ist, ob Verhandlungen iSv § 203 S. 1 BGB geführt werden oder ein Anerkenntnis iSv § 212 I Nr. 1 BGB vorliegt, sondern Rechtssicherheit für den Verbraucher besteht.5

    7. Garantie
      Der Garantiegeber einer selbstständigen Garantieerklärung muss den Verbraucher gem. § 479 I 2 BGB n.F. muss nun mehr im Wesentlichen darüber belehren, dass 1) die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist und 2) diese gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Gem. § 479 II BGB n.F. besteht eine Übermittlungspflicht auf einem dauerhaften Datenträger iSv § 126b S. 2 BGB spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware.

    8. Beschaffenheitsvereinbarung
      Gem. § 476 I 2 BGB werden die Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarungen erhöht: Es bedarf zum einen einer formlosen vorvertraglichen Informationsobliegenheit6 des Unternehmers, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht (Nr. 1) zum anderen einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung dieser Abweichung (Nr. 2). Diese Vereinbarung muss zwar nicht in Schriftform geschlossen sein, jedoch bedarf es mehr als nur einer konkludenten Vereinbarung und auch mehr als nur der Nennung der Abweichung in AGB.7





1Lorenz, NJW 2021, 2065, 2066.
2Lorenz, NJW 2021, 2065, 2066.
3Wilke, VuR 2021, 283, 290.
4Lorenz, NJW 2021, 2065, 2072.
5Lorenz, NJW 2021, 2065, 2072.
6Lorenz, NJW 2021, 2065, 2073.
7Wilke, VuR 2021, 283, 285.

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