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ARCHITEKTENRECHT: WEITERHIN MINDESTSATZKLAGEN NACH HOAI 2013 MÖGLICH!
Der EuGH hat mit Urteil vom 18.01.2022 entscheiden, dass das Europarecht HOAI-Mindestsatzklagen nach der HOAI 2013 nicht entgegensetzt. Dieses Vorabentscheidungsverfahren beruht auf einer Vorlage des BGH in einer solchen Mindestsatzklage. In solchen Klagen liegt das vertraglich vereinbarte Honorar unterhalb der Mindestsätze, weshalb der Auftragnehmer mit dieser Aufstockungsklage nunmehr den Mindestsatz geltend macht.
Hintergrund der Vorlage an den EuGH ist ein Urteil desselben vom 04.07.2019, in welchem dieser das Preisrahmenrecht der HOAI als europarechtswidrig eingestuft hatte. Dieses Urteil sowie die sich daraus ergebenden Fragen für die Praxis hatten wir bereits Ende 2019 im Einzelnen besprochen. Strittig war vor allem die Frage, ob das Preisrahmenrecht der HOAI 2013 von deutschen Gerichten noch angewendet werden könne. Dies bejaht der EuGH nun im vorliegenden Fall.
Bezüglich des Urteils gelten jedoch zwei Einschränkungen:
Zum einen betrifft es nur Verträge, die der HOAI 2013 unterfallen, da die HOAI 2021 nunmehr kein verbindliches Preisrahmenrecht regelt.
Zum anderen stehen sich in vorliegender Konstellation ausschließlich Privatpersonen gegenüber.
Weiterhin ungeklärt ist daher die Rechtslage bei öffentlichen Auftraggebern.