Kanzleigemeinschaft
Rechtsanwälte unter einem Dach, vereinte Kompetenz in Augsburg und Umgebung.
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Erhöhung der Kinderunterhaltssätze sowie des staatlichen Kindergelds
Alle Jahre wieder erfolgt eine Erhöhung der Kindesunterhaltssätze sowie des staatlichen Kindergeldes. Ab 01.01.2023 gelten grundsätzlich die neuen Sätze gemäß tieferstehender Tabelle:
Die Tabelle hat keine Gesetzkraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist jedoch nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der Anmerkungen. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstvorbehalt)
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370 €. Hierin sind bis 520 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.650 €. Darin ist eine Warmmiete bis 650 € enthalten. Der notwendige bzw. angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 € (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 € (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.