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Privates Baurecht: Einzelgewerksvergabe kein Verbraucherbauvertrag (Priorisiert)

„BGH: Einzelgewerksvergabe kein Verbraucherbauvertrag“

Der VII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 16.03.2023 entschieden, dass es sich bei einem Vertrag über ein einzelnes Gewerk eines Neubaus um keinen Verbraucherbauvertrag handelt. Der Gerichtshof hat hiermit eine der am kontroversesten diskutierten Rechtsfragen des neuen Bauvertragsrechts entschieden. Den vorliegenden Beitrag (1) beginnen wir mit einem Problemaufriss, (2) gehen anschließend auf das Urteil des BGH ein und (3) ordnen es abschließend für Sie ein.

(1) Problemaufriss
Die Legaldefinition des Verbraucherbauvertrags findet sich in § 650i I BGB:

„Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.“

Liegt ein solcher Verbraucherbauvertrag vor, knüpfen sich hieran die verbraucherschützenden Rechtsfolgen der §§ 650i ff. BGB: Gem. § 650j BGB ist der Unternehmer etwa verpflichtet, dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die gem. § 650k BGB Vertragsinhalt wird. Zudem steht dem Verbraucher gem. § 650l S. 1 Hs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu.

Handelt es sich um Verträge über Bauleistungen unterhalb der Schwelle des Verbraucherbauvertrags, die mit einem Verbraucher als Auftraggeber geschlossen werden, bestehen verbraucherschützende Vorschriften in Form der §§ 312 ff. BGB: Der Unternehmer hat dem Verbraucher etwa vorvertragliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem steht dem Verbraucher gem. § 312g I BGB ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen worden ist.

Für den Unternehmer als Auftragnehmer ist entscheidend, ob die §§ 650i ff. BGB oder die §§ 312 ff. BGB verbraucherschützend eingreifen: Die jeweiligen Vorschriften enthalten unterschiedliche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten. Das hat bspw. zur Folge: Belehrt der Unternehmer den Verbraucher etwa nach den Vorgaben der §§ 650i ff. BGB über dessen Widerrufsrecht, obwohl tatsächlich gar kein Verbraucherbauvertrag vorliegt, ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß. Das kann zur Folge haben, dass der Unternehmer vollständig leer ausgeht und keine Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen erhält.1

Auch für den Verbraucher ist dies entscheidend: Gem. § 650f VI 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB besteht keine Pflicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit, wenn der Besteller Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt. Verweigert der Verbraucher etwa die Stellung unter Berufung auf § 650f VI 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB, obwohl tatsächlich gar kein Verbraucherbauvertrag vorliegt, kann der Unternehmer u.U. wegen § 650f V 1 BGB den Vertrag kündigen.

Teile der Rechtsprechung2 und Literatur3 haben sich im Sinne größtmöglichen Verbraucherschutzes für eine extensive Auslegung des § 650i BGB ausgesprochen: Danach soll für das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags ausreichen, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen4. Mit anderen Worten: Vergibt der Verbraucher im Wege der Einzelgewerksvergabe, kann es sich u.U. bei jedem einzelnen Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag handeln.

(2) Urteil des BGH
Der BGH hat dem eine Absage erteilt und geurteilt, dass es sich bei einem Vertrag über ein einzelnes Gewerk eines Neubaus um keinen Verbraucherbauvertrag handelt: Nach dem Wortlaut des § 650i I BGB falle die Einzelgewerksvergabe nicht unter die Norm. Ein Vergleich zu „oder eines Teils davon“ im zeitgleich in Kraft getretenen § 650a BGB (Bauvertrag) zeige, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon abgesehen habe. Dies unterstreiche die Entstehungsgeschichte der Norm: Der deutsche Gesetzgeber hat die Legaldefinition aus der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie entnommen, um die Europarechtskonformität in jedem Fall zu gewährleisten. Daraus folge, dass die Abweichung vom deutschen Gesetzgeber gewollt war.

Das Argument des Verbraucherschutzes weist der BGH ebenfalls zurück: Es handle sich um eine rechtspolitische Erwägung, die keine Umsetzung im Gesetz gefunden habe. Zudem sei sie auch nicht mit eindeutigen Rechtsfolgen belegbar, da die §§ 650i ff. BGB insgesamt nicht ausschließlich umfassender und günstiger für den Verbraucher seien. Im Übrigen gebiete es das Gebot der Rechtsklarheit, dass der Unternehmer erkennen könne, ob und welche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten ihn im Vorfeld des Vertrags treffen.

(3) Einordnung
Das Urteil des BGH ist begrüßenswert, da es Rechtssicherheit schafft: Unternehmer, die mit einem Verbraucher Verträge über Bauleistungen im Wege der Einzelgewerksvergabe schließen, können nun rechtssicher beurteilen, welche Unterrichtungs- und Belehrungspflichten sie treffen. Umgekehrt besteht Rechtssicherheit für Verbraucher, ob die Pflicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit besteht. Das Urteil hat zur Folge, dass die meisten Verträge über Bauleistungen unterhalb der Schwelle des Verbraucherbauvertrags liegen.



1Vgl. unseren Beitrag: https://www.juraexperten.de/aktuelles-2021-12-verbraucherrecht-wertersatzpflicht-aus-paragarph-357-VIII-bgb.php.
2Bspw. OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2021 – I-24 U 198/20 = NZBau 2021, 664 (670); OLG Zweibrü-cken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21 = ZfBR 2022, 568.
3Etwa BeckOK/Voit, § 650i BGB Rn. 4; Messerschmidt/Voit/Lenkeit, II. Teil, § 650i BGB Rn. 23.
4So OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21 = ZfBR 2022, 568 (569).

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