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Aktuell 2024/12

BGH: Kein Verbraucherbauvertrag bei sukzessiver Beauftragung

Der VII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 16.10.2023 entschieden, dass es bei der Beurteilung, ob es sich um einen Verbraucherbauvertrag gem. § 650i I Fall 1 BGB handelt, nicht auf die Gesamtheit aller dem Unternehmer sukzessive im Verlauf der Bauarbeiten erteilten selbst-ändigen Aufträge ankommt.

(1) Problemaufriss
Im dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt erteilte der Besteller dem Werkunternehmer einen Auftrag für Rohbauarbeiten zur Errichtung eines neuen Bürogebäudes. Dieser stellte die Arbeiten Ende 2017 fertig und rechnete mit Schlussrechnung vom 02.05.2018 ab. Im Jahr 2018 beauftragte der Besteller ihn zu verschiedenen Zeitpunkten mit der Verlegung des Est-richs, der Ausführung von Trockenbauarbeiten, Zimmererarbeiten und mit Stundenlohnarbei-ten hinsichtlich des Treppenhauses.
In Frage stand, ob die Parteien einen Verbraucherbauvertrag gem. § 650i I Fall 1 BGB ge-schlossen hatten. Für sich genommen war keiner der geschlossenen selbstständigen Bau-verträge als Verbraucherbauvertrag einzuordnen: Der Werkunternehmer hatte sich in keinem „zum Bau eines neuen Gebäudes“ verpflichtet.
Etwas anderes könnte sich im Falle einer „Zusammenrechnung“ der in den einzelnen Bauver-trägen übernommenen Verpflichtungen ergeben. Zu klären war, ob es einer Gesamtbetrach-tung, die wertend zu einem Verbraucherbauvertrag führt, bedarf (Tetz/Deeg, JSE 2024, 99, 100).

(2) Urteil des BGH
Der BGH hat dem eine Absage erteilt und geurteilt, dass es nicht auf die Gesamtheit aller dem Unternehmer sukzessive im Verlauf der Bauarbeiten erteilten selbständigen Aufträge an-kommt. Dies begründet er wie folgt:
Aus allgemeinen Grundsätzen folge, dass jeder selbstständige Vertrag nach seinem Inhalt und den für diesen Vertrag geltenden Maßstäben zu beurteilen sei. Es bestehe keine Veranlas-sung, hiervon im Rahmen von § 650i I Fall 1 BGB eine Ausnahme zu machen.
Ferner lehnt der Gerichtshof eine rückwirkende Umqualifizierung vom Bauvertrag zum Ver-braucherbauvertrag ab: Dem stünden schon die Gebote der Rechtssicherheit, der Rechts-klarheit und des Vertrauensschutzes entgegen. Ferner bestehe hierfür keine Legitimation.

(3) Einordnung
Mit diesem Urteil ergänzt der VII. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zum Verbrau-cherbauvertrag. Zwar beschränkt sich das Urteil auf § 650i I Fall 1 BGB, jedoch ist es vollum-fänglich auf dessen zweiten Fall übertragbar. Nach Rechtsprechung des BGH bedarf es für das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags gem. § 650i I BGB mithin, dass sich ein Werkunternehmer (Urteil vom 16.03.2023 in einem Vertrag (Urteil vom 16.10.2023) zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet.

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